Ein dauerhaftes Nutzungsverbot könnte nur rechtmäßig sein, wenn eine Sanierungspflicht der Gemeinschaft gemäß § 22 WEG a. F. (seit der WEG-Reform § 22 WEG) ausgeschlossen wäre. Dann müsste die Gefahrenabwehr durch Stilllegung des Gemeinschaftseigentums erfolgen. Dieser Ausschluss müsste aber explizit in der Teilungserklärung bereits festgelegt sein. Dies ist hier nicht der Fall, denn § 22 Abs. 4 WEG a. […]